Qualifizierungsverbund Gesundheitstourismus 2020 - 2023

 

Kurzbeschreibung:

Förderung der Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden in Qualifizierungsverbünden

Aus- und Weiterbildung sowie berufliche Qualifizierung stellen die wesentlichen Grundpfeiler für adäquate und attraktive Beschäftigung in der Region dar. Sie sind die Säulen einer leistungsstarken und wettbewerbsfähigen Wirtschaft. Daher solle mit Hilfe dieser Förderaktionen Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden in Betrieben in Qualifizierungsverbünden zielgerichtet unterstützt werden, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft ausgebaut und so für Wachstum und Sicherung von hochqualifizierten Arbeitsplätzen gesorgt werden kann. Die Gewährung von Förderungen im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel.

 

Zielsetzung der Förderaktion:

1. Vorrangiges Ziel ist die Durchführung gemeinsamer Schulungen, damit die nachhaltige Höherqualifizierung der MitarbeiterInnen sowie die Erhaltung und Steigerung der Arbeitsfähigkeit von Beschäftigten in den teilnehmenden Betrieben gefördert werden kann.

2. Es soll die Angebotsqualität in den Unternehmen erhöht und die Wettbewerbsfähigkeit der burgenländischen Wirtschaft gestärkt werden.

3. Gleichzeitig soll damit die überbetriebliche und überregionale Zusammenarbeit gefördert werden.

4. Durch höhere Qualifaikation der MitarbeiterInnen soll eine Stärkung der Wettbewerbsposition der burgenländischen Betriebe erfolgen.

 

Förderungswerber

1. FörderungswerberIn ist ein Qualifizierungsverbund. Ein Verbund ist ein Netzwerk von mindestens drei Betrieben.

2. Ein Verbundmanagement (den Verantwortlichen aus den Betrieben). Eine Verbundkoordination ist für die administrativen Aufgaben im Verbund zuständig.

 

Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit dem der Kundmachung im Landesamtsblatt für das Burgenland folgenden Tag in Kraft. Anträge können bi zum 31. Dezember 2020 eingebracht werden.

 

Art und Ausmaß der Förderung

1. Die Förderung besteht in der Gewährung von nicht rückzahlbaren Zuschüssen, deren Höhe in Prozent der förderfähigen Projektkosten gewährt wird.

2. Für die Berechnung der Beihilfenintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen (Originalrechnungen, Zahlungsnachweise, Lohnkonten, Zeitaufzeichnungen...).

3. Die Beihilfenintensität darf 50% der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Sie kann jedoch wie folgt auf maximal 70% der beihilfefähigen Kosten erhöht werden:

3.1 Um 10 Prozentpunkte bei Ausbildungsmaßnahmen für ArbeitnehmerInnen mit Behinderungen oder benachteiligte ArbeitnehmerInnen;

3.2. Um 10 Prozentpunkte bei Beihilfen für mittlere Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei Beihilfen für kleine Unternehmen

 

Koordination:

Pakt für Beschäftigung

Projektlaufzeit:

Jänner 2020 bis Dezember2023